Feuerlöscher-Schulung von Mitarbeitern in Kleinbetrieben


Feuerlöscher-Schulung von Mitarbeitern in Kleinbetrieben Geldmacherei oder ein notwendiges und sinnvolles Instrument zur Betriebssicherheit und dem Schutz der Personen und Sachwerte

 
Vorbeugender Brandschutz ist generell eine sinnvolle Angelegenheit.
Viele Unternehmer unterschätzen die Brandgefährdung und die sehr schnelle Ausweitung eines „kleinen“ Brandes.
Auch wenn die Feuerwehr schnell da ist, kann sich bereits ein kleiner Entstehungsbrand zu einem großen Feuer ausgebreitet haben.
Versicherungen zahlen allgemein nur wenn Sie müssen !
Was ist wenn der Unternehmer eine seiner „2 Mio.“ gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet ?
Eigentlich lebt der Unternehmer vom Verkaufen und nicht vom Verwalten und Beachten von Vorschriften. Deshalb muss man diesen auch informieren und ihm gleichzeitig Lösungsvorschläge bieten !
Welche Vorschriften muss er beachten um nicht in Brandfall
einen Personen- oder Sachschaden zu erleiden ? 

1

Feuerlöscheinrichtungen bereit- und instandhalten

Feuerlöscher / Wandhydranten im Haus / Ober- bzw. Unterflurhydranten auf dem Betriebsgelände usw.

2

Einweisung in eingebaute gebäudetechnische Brandschutzgeräte und Objekte

Einweisung von RWAAnlagen / Brandschutztüren / Brandschutztore / Brandabschottungen / Sprinkleranlagen usw.

3

Mitarbeiter in Sachen Brandschutz unterweisen


MITARBEITERSCHULUNG & LÖSUNGSVORSCHLAG

Mitarbeiter müssen an Feuerlöschern einmal/Jahr geschult werden. 

Arbeitsschutzgesetzt: § 10 & § 12

Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention: BGV A 1 § 4 + § 22
Brandbekämpfung im Kleinbetrieb: BGI 560 Abschnitt 12.7.3
Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden: BGI 560 Abschnitt 12.9.6
Betriebssicherheitsverordnung § 9 Punkt 2
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern: BGR 133 Abschnitt 5
Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen: ASR 13/1.2 Kapitel 6 weitere Hinweise Abs. 2

Lösungsvorschlag für den Unternehmer: 

Lassen Sie Ihre Mitarbeiter einmal jährlich von einem Fachmann in Sachen Feuerlöscher unterweisen !

Achten Sie darauf das dieser mit einem ökologischem Gerät, z.B. einem Brandsimulator auf Gasbasis, eine Schulung durchführt. Vermeiden Sie die Schulung mit einer Brandwanne, wo Benzin verbrannt wird.

Die Umweltbehörden sind hierbei mittlerweile nicht mehr bereit dies zu dulden und teilweise werden erhebliche Strafen ausgesprochen.

BRANDFALL

Wie löschen Sie richtig.

Verhalten im Brandfall
Feuerlöscher für den Einsatz verwenden

Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen:
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)


vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),

zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)

 § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

§ 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

 

§ 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

§ 22 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
BGI 560 (bisher ZH 1/112)

Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Wir empfehlen Ihnen sich die komplette BGI 560 zu bestellen oder online zum persönlichen Gebrauch unter http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1146803/bgi560.pdf.

Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag, Köln (Deutschland) Tel. (0049) 221-94373-0

Abschnitt 12 (Technischer Brandschutz)

Punkt 7.3 Brandbekämpfung im Kleinbetrieb

Der Kleinbetrieb muss im allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben.

Punkt 9.6 Absatz 1: Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden

Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit Ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher unterwiesen werden. Dafür verwendet man zweckmäßigerweise Löscher mit älteren Füllungen. .......

(Anmerkung des Autors: Es gibt auch Übungslöscher die auf Wasserbasis arbeiten und geringere Kosten verursachen)

Betriebssicherheitsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrsichv/

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

§ 9 Unterrichtung und Unterweisung

Punkt 2:

Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

    die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
    die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

BGR 133 bisher ZH 1/201
Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

Kapitel 5

Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.

Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

ASR 13/6,2
Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen

Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen (Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" BGV A1 / GUV 0.1).

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